ME / CFS
31. Die Invalidenversicherung
Herr XYZ erhält keine IV-Rente
März 2025
Auf Seite 1 "Am Anfang" wird XYZ vorgestellt, ein ME/CFS-Patient. Ohne Arbeit. Alexandra und ich besuchten ihn 2023. Er erzählte uns, er hätte vor 4 Jahren - also 2019 - bei der IV den Antrag auf eine IV-Rente gestellt. Die IV geruhte, XYZ den Vorbescheid im - halleluja! - Juli 2022 zu schicken. Ein Rentenanspruch wurde abgelehnt, die Begründung war in schwerst verständlichen Behördengestammel abgefasst. Bemerkenswert ist die fehlende Datierung auf diesem Vorbeischeid.
Mit der Erlaubnis von XYZ publiziere ich ihn hier.
Vorbescheid
Von:
An:
Datum:
 
IV-Stelle des Kantons Bern
Herrn XYZ in...
???
Keine Kostengutsprache für Leistungen der IV
Sehr geehrter Herr XYZ
Wir haben den Anspruch auf Leistungen der IV geprüft. In der Beilage erhalten Sie die relevanten gesetzlichen Grundlagen. Darauf beruht unser Entscheid.
Wir entscheiden:
Mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Abklärungsergebnis:
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, setzt zunächst eine fachärztlich einwandfrei gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystems voraus. Im Weiteren liegt keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einem sekundären Krankheitsgewinn beruht (z.B. bei fehlender Therapie). Verbieten solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung, so besteht von vornherein keine Grundlage für Leistungen der Invalidenversicherung.

Ist eine Gesundheitsbeeinträchtigung ausgewiesen und bestehen keine Ausschlussgründe, wird in einem zweiten Schritt die Arbeitsfähigkeit beurteilt. Das heisst, es werden die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung qualitativ und quantitativ eingeschätzt, dies mit Hilfe sogenannter Indikatoren.

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen.

Die Kategorie Schweregrad umfasst folgende Komplexe: "Gesundheitsschädigung", "Persönlichkeit" und "sozialer Kontext", welche teilweise wiederum verschiedene Indikatoren beinhalten:
Komplex "Gesundheitsschädigung":
a. Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome
b. Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
c. Komorbiditäten
Komplex "Persönlichkeit"
Komplex "sozialer Kontext"

Die Kategorie Konsistenz beinhaltet zwei Kategorien:
- Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.

Die Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind.

Gemäss den getätigten Abklärungen ist vorliegend von folgendem Beschwerdebild auszugehen:
•   Somatisierungsstörung mit zwanghafter Persönlichkeitsstruktur und einer Mehlstauballergie

Die Tatsache, dass Sie noch nie in psychiatrischer Behandlung standen und keine entsprechenden Medikamente erhalten, spricht gegen einen ausgewiesenen Leidensdruck. Sie nutzen nur Therapieoptionen, die Sie selbst als passend empfinden, nicht jene, die medizinisch indiziert wären.

Es bestehen auch keine Komorbiditäten. Sie verfügen über eine mehrjährige Berufsbildung, fahren Auto und werden von der Familie unterstützt. Gesamthaft sind dies genügend Ressourcen.

Sie sind sozial eingebunden, unterhalten Kontakt zu Ihren Eltern und zwei Freunden. Sie machen in der Werkstatt Holzarbeiten. Zudem beschreiben die Gutachter einen athletischen Körperbau, was eine erhebliche Diskrepanz zu dem geschilderten Tagesablauf darstellt.

Weiter waren in der neuropsychologischen Untersuchung die eigenanamnestischen Angaben, die Aktenanamnese sowie die Untersuchungsbefunde in sich nicht konsistent und plausibel. Weiter konnten keine Beeinträchtigung, die sich gleichermassen auf die Funktionsfähigkeit in Alltag und Beruf auswirken, während der Begutachtung objektiviert werden. Insbesondere war die Belastbarkeit während den Untersuchungen unauffällig und eine Erschöpfung konnte nicht festgestellt werden.

Insgesamt erweisen sich die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Beeinträchtigungen anhand der Standardindikatoren nicht als überwiegend wahrscheinlich dargestellt.
Hinweis:
Gegen diesen Vorbescheid können Betroffene, wenn sie ... innert 30 Tagen bei der IV-Stelle Kamtom Bern Einwand erheben.
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