Vorbescheid
Von:
An:
Datum:
IV-Stelle des Kantons Bern
XYZ
fehlt!
Keine Kostengutsprache für Leistungen der IV
Sehr geehrter Herr XYZ
Wir haben den Anspruch auf Leistungen der IV geprüft. In der Beilage erhalten Sie die relevanten gesetzlichen Grundlagen. Darauf beruht
unser Entscheid.
Wir entscheiden:
Mangels eines Gesundheitsschadens mit
invalidisierender Wirkung im Rechtssinne besteht kein Anspruch auf
Leistungen der
Invalidenversicherung.
Abklärungsergebnis:
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, setzt zunächst eine fachärztlich einwandfrei gestellte Diagnose nach einem
wissenschaftlich anerkannten
Klassifikationssystems voraus. Im Weiteren liegt keine versicherte
Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einem sekundären Krankheitsgewinn beruht
(z.B. bei fehlender Therapie). Verbieten solche Ausschlussgründe die Annahme einer
Gesundheitsbeeinträchtigung,
so besteht von vornherein keine Grundlage für Leistungen der
Invalidenversicherung.
Ist eine
Gesundheitsbeeinträchtigung ausgewiesen und bestehen keine Ausschlussgründe, wird in einem
zweiten Schritt die Arbeitsfähigkeit beurteilt. Das heisst, es werden die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung qualitativ
und quantitativ eingeschätzt, dies mit Hilfe sogenannter Indikatoren.
Die im Regelfall beachtlichen
Standardindikatoren lassen sich in die Kategorien Schweregrad und
Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen.
Die Kategorie Schweregrad umfasst folgende Komplexe: "Gesundheitsschädigung", "Persönlichkeit" und "sozialer Kontext", welche teilweise
wiederum verschiedene Indikatoren beinhalten:
Komplex "Gesundheitsschädigung":
a. Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome
b. Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
c. Komorbiditäten
Komplex "Persönlichkeit"
Komplex "sozialer Kontext"
Die Kategorie Konsistenz beinhaltet zwei Kategorien:
- Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.
Die Anerkennung eines
invalidisierenden Gesundheitsschadens ist nur zulässig, wenn die funktionellen
Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der
Standardindikatoren
schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind.
Gemäss den getätigten Abklärungen ist vorliegend von folgendem Beschwerdebild auszugehen:
• Somatisierungsstörung mit zwanghafter Persönlichkeitsstruktur und einer Mehlstauballergie
Die Tatsache, dass Sie noch nie in psychiatrischer Behandlung standen und keine entsprechenden Medikamente erhalten, spricht gegen
einen ausgewiesenen Leidensdruck. Sie nutzen nur
Therapieoptionen, die Sie selbst als passend empfinden,
nicht jene, die medizinisch indiziert wären.
Es bestehen auch keine Komorbiditäten. Sie verfügen über eine mehrjährige Berufsbildung, fahren Auto und werden von der Familie unterstützt.
Gesamthaft sind dies genügend Ressourcen.
Sie sind sozial eingebunden, unterhalten Kontakt zu Ihren Eltern und zwei Freunden. Sie machen in der Werkstatt Holzarbeiten.
Zudem beschreiben die Gutachter einen athletischen Körperbau, was eine erhebliche Diskrepanz zu dem geschilderten Tagesablauf darstellt.
Weiter waren in der
neuropsychologischen Untersuchung die
eigenanamnestischen
Angaben, die Aktenanamnese sowie die
Untersuchungsbefunde in sich nicht konsistent und plausibel.
Weiter konnten keine Beeinträchtigung, die sich gleichermassen auf die Funktionsfähigkeit in Alltag und Beruf auswirken, während der
Begutachtung objektiviert werden. Insbesondere war die Belastbarkeit während den Untersuchungen unauffällig und eine Erschöpfung
konnte nicht festgestellt werden.
Insgesamt erweisen sich die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Beeinträchtigungen anhand der
Standardindikatoren nicht als überwiegend wahrscheinlich dargestellt.
Hinweis:
Gegen diesen Vorbescheid können Betroffene, wenn sie ... innert 30 Tagen
bei der IV-Stelle Kamtom Bern Einwand erheben.
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