ME / CFS
50. Die Berner Sozialhilfe
Antwort vom Regierungsrat
März 2023
Eines muss ich Herrn Pierre Alain Schnegg zugute halten: Seine Antwort kam bereits einen Tag später als Email (ich habe den Text zwecks leichterer Lesbarkeit in mehrere Absätze unterteilt):
Sehr geehrter Herr Aellig
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne nehme ich zu Ihren Ausführungen wie folgt Stellung:
Sie beziehen sich für Ihren Vergleich auf den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) in der Sozialhilfe. Aus unserer Sicht darf zur Beurteilung der Lebenssituation von Sozialhilfebeziehenden aber nicht nur der Grundbedarf beigezogen werden. Zwar ist der GBL das Fundament in der Sozialhilfe, doch werden verschiedene Kosten zusätzlich zum GBL übernommen, z. B. die Miete, inkl. Nebenkosten, und die Krankenversicherung. Weiter werden individuelle notwendige Kosten über die so genannten situationsbedingten Leistungen (SIL) bezahlt (z. B. Kinderbetreuung, Erwerbsunkosten, Zahnarztrechnungen, krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen etc.).
Jede bedürftige Person, die nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine Integrationszulage von 100 Franken pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre soziale und / oder berufliche Integration bemüht. Arbeitet die Person oder ist sie in Ausbildung, schaffen Erwerbs-freibeträge zusätzlichen finanziellen Spielraum. Gerade was die Höhe dieser Einkommens-freibeträge betrifft (200 Franken bis 600 Franken), ist der Kanton Bern im schweizerischen Vergleich sehr gut positioniert. Mit Integrationsleistungen und insbesondere durch Erwerbsarbeit lässt sich der monatlich zur Verfügung stehende Betrag in der Sozialhilfe somit deutlich erhöhen, was als Anreiz zur raschen Erwerbsintegration dienen soll.
Gemäss SKOS-Richtlinien wird der GBL seit 2009 an die aktuellen Preis- und Lohnentwicklungen angepasst. Der Kanton Bern ist allerdings mit der Berechnungsweise der Teuerung, welche die SKOS anwendet, nicht einverstanden. Erlauben Sie mir kurz etwas technisch zu werden, um Ihnen erklären, wieso wir nicht einverstanden sind:
Die SKOS vollzieht die Teuerung im gleichen prozentualen Umfang wie die Anpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV. Die Überprüfung einer allfälligen Teuerungsanpassung basiert auf dem Mittel des Preis- und Lohnindexes (Mischindex). Die dem Mischindex unterliegende Preisentwicklung berücksichtigt auch die Veränderung der Miet- und Gesundheitskosten. Die Miete, die effektiven Mietnebenkosten und die Krankenkassenprämien werden jedoch wie erwähnt im Rahmen der Sozialhilfe nicht über den Grundbedarf abgegolten, sondern zusätzlich zum GBL finanziert.
Die Anwendung des Mischindexes führt daher zu einer Verzerrung bei der Teuerungsanpassung zugunsten der Sozialhilfebeziehenden. So wäre eine auf dem Landesindex für Konsumentenpreise (LIK) basierende und adaptierte Berechnung für den GBL in der Sozialhilfe realistischer, da nur die Preisentwicklung der Güter berücksichtigt würde. Zudem weisen wir darauf hin, dass in den letzten zehn Jahren die Preisentwicklung gemäss LIK wiederholt rückläufig war und das Preisniveau 2021 unter dem Niveau von 2011 lag (negative Teuerung).
Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) hat den Einwänden des Kantons Bern Rechnung getragen und prüft nun, wie der Index sinnvoll angepasst werden kann.
Wir planen aus den erwähnten Gründen aktuell keine Anpassung des GBL. Da die weitere Entwicklung der Inflation jedoch ungewiss ist, werden wir die Situation weiterhin genau beobachten und bei Bedarf die nötigen Massnahmen treffen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen unsere Erwägungen nachvollziehbar dargelegt zu haben.
Freundliche Grüsse
Pierre Alain Schnegg